Versteckter Risikohinweis beseitigt nicht die Irreführung
Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.
Das im Internet werbende Immobilienunternehmen bot Beteiligungen an Immobilien-Kapitalanlagen an und bewarb diese mit "Festzins Plus". Das Werbeangebot erstreckte sich über mehrere durch Herunterscrollen erreichbare Bidlschirmseiten. Erst als letzter Hinweis vor dem Impressum wurde darauf hingewiesen, dass bei der Anlage "Festzins Plus" auch ein Totalverlust nicht ausgeschlossen werden könne und die Zinszahlung von der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Anlageobjektes abhänge.
Der BGH hat hier ausgeführt, dass ein aufklärender Hinweis in einem deutlichen und klaren Zusammenhang mit der Blickfangangabe verbunden werden müsse. Zwischen dem aufklärenden Hinweis und dem Blickfang liege ein umfangreicher und unübersichtlicher Text, so dass der inhaltliche Bezug zum Blickfang durch den Hinweis nicht mehr gegeben sei und demnach ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UWG vorliege (BGH VU vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus). Der BGH bestätigte einmal mehr, dass ein aufklärender Hinweis nicht in der Werbung "versteckt " werden darf.