Schadensersatz auch bei bei unentgeltlicher Lizenzerteilung bei Markenverletzung
Die Herausgeberin des Magazins „Öko-Test“ erteilte der Herstellerin einer Zahncreme die unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des Öko-Test-Siegels, nachdem die Zahncreme in einem durchgeführten Tests mit dem Testergebnis „sehr gut“ getestet wurde. Die Herstellerin der Zahncreme verwendete das Testergebnis zur Vermarktung ihres Produktes. Im Folgenden überarbeitete die Herausgeberin des Magazins „Öko-Test“ die Testkriterien für Zahncremes und veröffentlichte die neun Testergebnisse. Die Zahncreme der Herstellerin wurde in diesem Test nicht einbezogen. Die Herstellerin der Zahncreme warb jedoch nach wie vor mit dem veralteten Testergebnis. Hierauf hin verklagte die Herausgeberin des Magazins „Öko-Test“ die Herstellerin der Zahncreme auf Unterlassen und Schadensersatz. Auf die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil, wies das OLG Düsseldorf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ab, mit der Begründung, dass durch die unentgeltliche Lizenzverteilung nach keiner der möglichen Berechnungsmethoden ein Schaden entstanden sei. Der BGH entschied hierauf, dass dem Verbrauchermagazin ein Anspruch auf Schadensersatz durch die Markenverletzung zustehe. Der Schadensersatz könne sich zwar nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, da das Verbrauchermagazin grundsätzlich unentgeltliche Nutzungslizenzen erteile. Jedoch kann der Schadensersatz anhand des Gewinns berechnet werden, welche die Herstellerin der Zahncreme infolge der Markenverletzung erwirtschaftet habe. Der BGH begründete dies damit, dass der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtes in Form einer verbesserten Marktchance unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht bei der Markenverletzerin verbleiben dürfe (BGH, Urt. v. 16.12.2021 - I ZR 201/20).