Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern
Eine zusätzliche Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Wahrnehmung einer Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern. In der vorliegende Entscheidung hatte ein Arbeitnehmer sich mit seinem vormaligen Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt. In der Vereinbarung war zusätzlich geregelt, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, gegen eine Erhöhung der Abfindung das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Das Finanzamt unterwarf den Erhöhungsbetrag der Abfindung der normalen Besteuerung und nicht der ermäßigten Besteuerung für Abfindungen. Hiergegen hat sich der Arbeitnehmer vor dem Hessischen Finanzgericht gewährt. Dieses gab dem Kläger statt und urteilte, dass auch der Erhöhungsbetrag der Abfindung infolge der Wahrnehmung der Sprinterklausel der ermäßigten Besteuerung unterläge. Insgesamt komme eine separate Betrachtung nicht in Frage, da auch der Erhöhungsbetrag in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu sehen sei(FG Hessen, Urt. v. 27.07.2021 - 10 K 1597/20).