Keine Vergütungspflicht von Wegezeiten
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Wachpolizist zur Bewachung einer Botschaft beschäftigt. Hinsichtlich der Dienstwaffe steht es dem Kläger frei, diese mit nach Hause zu nehmen und dort anzulegen oder mit einem Umweg verbunden, in einem Waffenschließfach in einer Polizeidienststelle zu deponieren. Der Kläger beantragte festzustellen, dass das beklagte Land die Wegezeit von dessen Wohnung zum dienstlichen Waffenschließfach, die Zeit zur Vorbereitung der Dienstwaffe sowie die Wegezeit vom Waffenschließfach zum zugewiesenen Schutzobjekt vergütungspflichtig sind. Im Ergebnis wies das BAG die Klage überwiegend ab und urteilte, dass lediglich der Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfaches vergütungspflichtig ist. Die sonstigen Wege- Rüstzeiten sind hingegen nicht zu vergüten, entschied das BAG (Urt. v. 31.03.2021 - 5 AZR 148/20).