Umfang der Prüfungspflicht eines Online-Marktplatzbetreibers
Soweit der Betreiber eines Online-Marktplatzes durch einen Dritten darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Produkt eines Anbieters gegen Produktsicherungspflichten verstößt, ist der Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet auch weitere Angebote dieses Händlers auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen, sofern dieses mit einem zumutbaren Aufwand erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wurden Artikel chinesischer Herkunft durch einen Händler auf der Verkaufplattform eBay zum Kauf angeboten. Das angebotene Produkt war mit einem Foto vollständig abgebildet. Hierbei war erkennbar, dass auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung fehlte. Das OLG Frankfurt a.M. entschied hier, dass bei einem offensichtlichen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht der Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet ist auch weitere Produkte des Anbieters auf einschlägige Verletzungen der Kennzeichnungspflicht hin zu überprüfen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.06.2021 - 6 U 244/19).