Parallele DS-GVO- Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und GmbH
In der vorliegenden Entscheidung des OLG Dresden verlangte der Kläger gesamtschuldnerisch von den Beklagten, einer GmbH und deren Geschäftsführer, die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer Verletzung seiner Rechte aus der DS-GVO. Der Kläger hatte einen Antrag auf Mitgliedschaft in einem Verein gestellt. Der Geschäftsführer hatte einen Detektiv beauftragt, um zu prüfen, ob der Kläger in strafbare Handlungen verwickelt war. Da der Verdacht sich bestätigte, wurde der Mitgliedsantrag abgelehnt. Des OLG Dresden bestätigte den Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 82 DS-GVO i.H.v. 5000,00 €. Zugleich bestätigte das Gericht, dass neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer der GmbH als weiterer Verantwortlicher nach der DS-GVO hafte (OLG Dresden, urt. v. 30.11.2021 - 4 U 1158/21).