Keine Nachgewährung von Urlaub bei Corona- Quarantäne
In der vorliegenden Entscheidung wurde der Arbeitnehmerin Erholungsurlaub gewährt. Während ihres Urlaubes verfügte die zuständige Stadtverwaltung wegen des an Corona erkrankten Kindes der Arbeitnehmerin eine Quarantäneanordnung gegen diese. Mit der Klage verfolgte die Arbeitnehmerin die Nachgewährung der Urlaubstage, die in den Quarantänezeitraum gefallen sind. Das LAG Köln bestätigte die erstinstanzliche Klageabweisung. Zur Begründung führte es aus, dass § 9 BUrlG zur Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs vorliegend nicht erfüllt sei. Zudem sei auch eine analoge Anwendung nicht möglich, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Das LAG Köln hat gegen die Entscheidung die Revision zugelassen (LAG Köln Urt. v. 13.12.2021 - 2 Sa 488/21