Annahmeverzug wegen Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Beruft sich ein Arbeitgeber gegenüber dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so trägt der Arbeitgeber für die Einwendungen grundsätzlich die Darlegung-und Beweislast. Regelmäßig hat der Arbeitgeber jedoch keine detaillierten Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters. Vor diesem Hintergrund genügt der Arbeitgeber seiner primären Darlegung-und Beweislast, soweit dieser Indizien vorträgt, die den Schluss zulassen, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum des Annahmeverzuges leistungsunfähig war. In der vorliegenden Entscheidung ging das BAG davon aus, dass der Arbeitgeber die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beweisen muss, sondern nur entsprechende Tatsachen vorzutragen hat, die eine Schluss-folgerung hinsichtlich einer Leistungsunfähigkeit zulassen (BAG Urt. v. 21.7.2021 - 5 AZR 543/20).