Bei Abmahnung keine vorgerichtliche Auskunftspflicht
Wegen eines illegalen Downloads wurde der spätere Beklagte auf Unterlassen abgemahnt. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, verneinte jedoch seine eigene Tatbegehung. Weitergehende Auskünfte gab der Beklagte nicht ab. Im anschließend geführten Verfahren auf Ersatz der Abmahnkosten legte der Beklagte die Identität des Täters offen. Der BGH entschied, dass kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen den Anschlussinhaber bestehe. Ebenso wenig bestehe eine vorgerichtliche Aufklärungspflicht zur Bekanntgabe des wahren Täters. Im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt und Auskunft über die Identität des Täters erteilt (BGH NJW 2021, S. 2023 - Saint Row). Diese Entscheidung ist im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Loud interessant, da dort der Anschlussinhaber sanktioniert wurde, weil dieser die Identität des ihm bekannten Täters im Verfahren nicht offengelegt hatte.