Altersgrenze bei Betriebsrente kann gerechtfertigt sein
Wird bei der Berechnung einer Betriebsrente eine Altersgrenze festgelegt, nach der bestimmte Beschäftigungszeiten keine Berücksichtigung finden, liegt weder eine mittelbare noch unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor. Im Rahmen der Regelungen zum Bezug einer (freiwilligen) Betriebsrente waren Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen. Hiergegen wandte sich eine Betriebsrentnerin, die noch nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres in dem Unternehmen beschäftigt war. Das BAG entschied, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege, dieses jedoch vorliegend gerechtfertigt ist. Duch die Regelung wird der Umfang der Altersversorgung für den Arbeitgeber vorhersehbar und berechenbar. Dieses stellt eine sachliche Rechtfertigung dar, so dass die Regelung nicht zu beanstanden ist (BAG, Urt. v. 17.10.2017, 3 AZR 199/16).