Werbeanzeige ohne Angabe der Identität des Unternehmens ist wettbewerbswidrig
Im konkreten Fall bewab ein Autohändler einen Finazierungskauf für einen Kleinwagen. Zwar gab der Händler die kreditfinanzierende Bank sowie die Versicherung an, ließ jedoch Angaben zum eigenen Unternehmen sowie der Anschriften weg. Der BGH urteilte -anders als die Vorinstanz- dass es sich dem Angebot um eine Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG handele, auch wenn nicht alle für den Kauf relevanten Angaben (Motorleistung, Diesel/Benzin) dem Angebot zu entnehmen seien. Dem Werbenden treffe die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Hierzu gehöre die Angaben etwaiger Rechtsformzusätze und einer Anschrift. Gleiches gelte für die in der Werbung eingebetteten Finanzierungs- und Versicherungsangebote, so der BGH (BGH Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16 - Kraftfahrzeugwerbung).