Pauschalverbot von Preisvergleichsmaschinen im selektiven Vertriebssystem ist kartellrechtswidrig
Ein Pauschalverbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen beschränkt in selektiven Vertriebssystemen den passiven Verkauf der Händler und stellt demnach einen Verstoß gegen Art. 4 lit. c Vertikal-GVO dar.
Ein Sportartikelhersteller hatte es seinen Händlern untersagt, einer entsprechende Schnittstelle bereitzustellen, die es Preisvergleichsmaschinen ermöglicht, die Artikel des Herstellers aufzufinden und aufzuführen. Aufgrund des großen Produktangebotes im Internet und der Vielzahl der dort tätigen Anbieter komme Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Einzelhändler könne demanch durch ein preislich günstiges Angebot und der Verknüpfung mit Presissuchmaschinen die Chancen deutlich verbesser, dass Internetnutzer das betreffende Online-Angebot wahrzunehmen. Ein Pauschalverbot der UNterstützung von Preisvergleichsmaschinen beschränke den passiven Verkauf gemäß Art. 4 lit. c Vertikal-GVO so der BGH (BGH, Beschluss v. 12.12.2017 KVZ 41/17).