Umfang Auskunftspflicht bei Urheberrechtsverletzung
Anlässlich eines illegalen Uploads eines Films auf der Plattform YouTube hat die Rechteinhaberin den Betreiber der Plattform auf Auskunft in Anspruch genommen. Neben dem Name und der Anschrift des Nutzers wurde auch Auskunft über die Angaben der IP-Adresse, E-Mail Adresse und Telefonnummer begehrt. In Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung verneinte der BGH einen weitergehenden Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 3 UrhG. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch umfasst lediglich die Auskunft über "Namen und Anschrift". Eine analoge Anwendung lehnte der BGH mangels einer planwidrigen Regelungslücke ab (BGH Urt. v. 10.12.2020 - ZR 153/17). Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich halte, dass auch weitergehende Daten als Name und Anschrift herausgegeben werden müssen, so muss hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.