Framing bleibt grundsätzlich erlaubt
Auf eine Vorlage des BGH wurde der EuGH angerufen, per Vorabentscheidung zu klären, ob das einbetten fremder digitaler Medien über verkleinerte Vorschaubilder ("Thumbnails") eine öffentliche Wiedergabe darstellt und so nur mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erfolgen darf. Der EuGH entschied, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemachte Werke in der Webseite eines Dritten per Framing nur dann eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn diese unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Das Framing stellt dagegen keine öffentliche Wiedergabe dar, solange der Zugang zu den Werken auf der ursprünglichen Webseite keiner Beschränkung unterliege. Der EuGH argumentierte, dass in diesem Falle der Rechtsinhaber von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hat (UeGH, Urt. v. 09.03.2021 - C-392/19).