Kein "Dr." ohne "Dr."
Eine GmbH betrieb unter dem Namen „Dr. Z" in mehreren verschiedenen Städten zahnärztliche Versorgungszentren. In einem dieser Zentren waren über Monate nur Zahnärzte tätig, die keinen Doktortitel trugen. Der zahnärztliche Bezirksverband nahm die Dr. Z GmbH auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das OLG Düsseldorf die stattgebenden Klage des LG Düsseldorf abwies, hatte der BGH über diesen Fall zu entscheiden. Der BGH erkannte hier, dass gegen das Irreführungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen wurde, indem ein "Dr." im Namen des Zentrums geführt wird, ohne dass dort ein promovierter Zahnarzt als medizinischer Leiter beschäftigt ist. Der Verbraucher erkennt in dem Namen "Dr. Z" gerade keine Fantasiebezeichnung, sondern verbindet das Kürzel "Dr." mit einem promovierter Unternehmensinhaber. Fehlt es hieran, so liegt eine Irreführung vor so der BGH (BGH, Urt. v. 11.02.2021 - I ZR 126/19).