Gegendarstellung nur bei Tatsachenbehauptungen
Der vorliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lag eine Berichterstattung eines Nachrichtenmagazins über eine Unternehmung eines bekannten Moderators zugrunde. Das Nachrichtenmagazin berichtete hier im Zusammenhang mit Steuersparmöglichkeiten maltesischer Gesellschaften über eine durch den Moderator gegründete Gesellschaft, die den Namensbestandteil Yachting beinhaltete. Wörtlich hieß es in dem Beitrag: „Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zugehen, wenn die Firma das Wort „Yachting" im Namen trägt (...) Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer." Gegen diesen Beitrag wandte sich der Moderator und beantragte die Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Nachdem das Ausgangsgericht LG Hamburg den Antrag ablehnte, verurteilte das OLG Hamburg auf die sofortige Beschwerde hin das Nachrichtenmagazin zum Abdruck der Gegendarstellung. Die Gegendarstellung wurde durch das Nachrichtenmagazin abgedruckt und Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung mit der Begründung auf, dass vorliegend die Pressefreiheit verletzt sei, da der Artikel im wesentlichen eine Meinungsäußerung darstelle und nur bei (falschen) Tatsachenbehauptungen das Recht der Gegendarstellung bestehe (BVerfG, Beschluss v. 9.12.2020 - 1 BvR 704/18).