„Flashmob-Aktionen“ grds. nicht unzulässig
Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichem Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur verfügung stehen (BAG v. 22.09.2009, 1 AZR 972/08). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde eine sog. „Flashmob-Aktion“ durch einen Gewerkschaftsverband initiiert. Hierbei betrat eine Gruppe von 40-50 Personen eine Einzelhandelsfiliale eines Mitgliedsunternehmens eines Arbeitgeberverbandes und befüllten Einkaufswagen, wobei diese dann in den Gängen stehen gelassen wurden. Zudem kaufen die Teilnehmer sog. Cent-Artikel, wodurch sich lange Warteschlangen vor der Kasse bildeten. Der hiergegen gerichtete Unterlassungsantrag wurde durch das BAG abschlägig beschieden. In der Bgründung wurde darauf hingeweisen, dass streikbegleitende „Flashmob-Aktionen“ der grundgesetzlich geschützten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit unterfallen. Zwar liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor. Dieser kann sich jedoch mit der Ausübung seines Hausrechts zur Wehr setzen und den Teilnehmern den Zutritt zu der Filiale verweigern bzw. Hausverbote aussprechen.