Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlung
Wird bei einer Entgeltumwandlung statt des Barlohns eine Direktversicherung zugesagt, so stellt ein voll gezillmerter Versicherungstarif eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages fallen Abschluss- und Vertriebskosten an, die bei einer sog. Zillmerung sofort das Konto des Versicherungsnehmers belasten. In den ersten Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses wird daher kein oder nur ein geringes Deckungskapital aufgebaut. Soweit das Arbeitsverhältnis endet und zu diesem Zeitpunkt das Deckungskapital die geleisteten Versicherungsbeiträge unterschreitet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz auszugleichen und eine höhere betriebliche Altersversorgung zu leisten, so entschied das BAG mit Urteil vom 15.9.2009 – 3 AZR 17/09.