Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters
Im Rahmen einer Statusklage streiten die Parteien über die Einordnung der Tätigkeit des Versicherungsvertreters als Arbeitsverhältnis oder als selbständiger Handelsvertreter. Die Parteien hatten das Vertragsverhältnis bei dessen Begründung ausdrücklich als selbständige Tätigkeit gemäß § 84 HGB (Handelsvertreter) klassifiziert . Mit Urteil vom 09.06.2010 (5 AZR 332/09) entschied das BAG, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände auch die gewählte Vertragsbezeichnung für die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen ist. Damit bestätigte das BAG die Ausnahme von der Regel, dass die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung bei der Einordnung des Vertragsverhältnissses unbeachtlich ist. Wenn -wie vorliegend- die Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbständiger Handelsvertreter ausgeführt werden kann, ist auch der Parteiwille zu berücksichtigen. Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Vertragsfreiheit gestärkt.