Fitnessstudiobeiträge für Zeit coronabedingter Schließung zurückzuerstatten
Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch während ihrer behördlich aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Schließung weiter bezogen haben, müssen diese zurückerstatten. Während der behördlich angeordneten Schließung hat das betroffene Fitnessstudio Mitgliedsbeiträge weiter eingezogen. Das Fitnessstudio wurde in erster Instanz durch das AG Papenburg zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge verurteilt. Im Rahmen der Berufung machte das Fitnessstudio gelten, dass der Vertrag dahingehend anzupassen sei dass sich die Vertragslaufzeit und die behördlich angeordnete Schließungszeit (kostenlos) verlängere. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG Osnabrück ging davon aus, dass den Fitnessstudio die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden sei, was den Anspruch auf den Bezug der Monatsbeiträge für die Zeiträume der Schließung ausschließt. Auch eine Anpassung der Vertragslaufzeit komme nicht in Betracht. Die insofern in Art. 240 § 5 EGBGB geregelten Ausnahmen betreffen auf Mitgliedschaften Fitnessstudios nicht zu (LG Osnabrück, Urt. V. 09.07 2021, 2 S 35/21). Die Entscheidung soll nicht rechtskräftig, die Revision zugelassen.