Keine Verwechslungsgefahr zwischen Restaurant "Ciao" und Pizzeria "Ciao Mamma"
Zwischen der Bezeichnung "Ciao" für einen italienisches Restaurant unter der Bezeichnung "Ciao Mamma" für eine Pizzeria besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen innerhalb derselben Stadt. Der Inhaber des Restaurants "Ciao" nahm den Inhaber der Pizzeria auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Ciao Mamma" in Anspruch. Das OLG Frankfurt a.M. ging davon aus, dass der Bezeichnung "Ciao" zwar eine gewisse originäre Unterscheidungskraft zukomme, jedoch im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung "Ciao" wurde als durchschnittlich angesehen. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen seien jedoch nicht hinreichend ähnlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen ist der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, sodass der Bestandteil "Mamma" zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck führe. Die beteiligten Verkehrskreise würden die Bezeichnung "Ciao Mamma" auch nicht als Ableger des Lokals "Ciao" wahrnehmen, urteilte das OLG (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.06.2021 - 6 W 35/21).