Betreiber einer Bewertungsplattform haftet für die Darstellung der Gesamtbewertung
Das OLG München hatte zu entscheiden, ob ein Betreiber einer Bewertungsplattform als Störer (§ 7 TMG) für die Darstellung einer Gesamtbewertung haftet. Im vorliegenden Fall wurden durch den Betreiber der Bewertungsplattform nicht der Durchschnitt aller Einzelbewertungen bei der Darstellung der Gesamtbewertung gebildet, sondern nur die aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Bewertungen. Das OLG München bejahte vorliegend die Störereigenschaft und sprach dem bewerteten Unternehmen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu. Eine Haftung des Betreibers einer Bewertungsplattform kommt immer dann in Betracht, wenn dieser die Stellung eines neutralen Informationsvermittlers verlässt und aktiv in das Gesamtbewertungsergebnis eingreifft (OLG München, Urt. v. 13.11.2018 - 18 U 1281/16). Allerdings wurde dem Betreiber der Bewertungsplattform auch zugebilligt, offensichtlich gefälschte Bewertungen bei der Bildung der Gesamtbewertung herauszunehmen.