Kein Urheberrecht auf den Geschmack
Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH war einer Auseinandersetzung zwischen zwei Lebensmittelproduzenten, die je einen Streichkäse aus Rahmkäse und frischen Kräutern herstellen und vertreiben. Eines der Unternehmen berief sich auf ein Urheberrecht am Geschmack und verlangt von dem anderen Produzenten die Unterlassung des Vertriebs es von diesem hergestellten Streichkäses. Auf eine Vorlage hin entschied der EuGH, dass ein Geschmack an einem Lebensmittel nur dann urheberechtlichen Schutz genießt, wenn der geschmack als ein "Werk" eingestuft werden kann. Im ergebnis verneinte der EuGH die Werkeigneschaft eines Geschmackes, da sich dieser nicht hinreichend und objektiv ausdrücken kann, sondern von dem Geschmacksempfindungen und -erfahrungen des Einzelnen abhängt und nicht im erforderlichen Umfang objektiviert werden kann (EuGH, Urt. v. 13.11.2018, C 310/17)