Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungsverbot
Eine sachgrundlose Befristung eines Anstellungsverhältnisses ist dann nicht möglich, soweit der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit beschäftigt war. Vorliegend hatte sich das BAG in Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG damit auseinanderzusetzen, ob eine zeitlich länger zurückliegende Vorbeschäftigung im Rahmen des Vorbeschäftigungsverbots zu beachten ist. Im konkreten Fall lag die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber acht Jahre und neun Monate zurück. Das BAG entschied hier, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis im Rahmen des Vorbeschäftigungsverbotes maßgeblich ist, mit der Folge, dass die (neue) sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist (BAG, Urt. v. 20.03.2019, 7 AZR 409/16).