Stadtwerke Bremen als Marke schutzfähig
In der Kombination mit einer eindeutigen Herkunftsangabe (hier: Bremen) sah der BGH die Wortmarke "Stadtwerke Bremen" für verschiedene Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens als schutzfähig an (Beschluss v. 09.11.2016 - I ZB 43/15 - Stadtwerke Bremen). Anlass der Entscheidung war die Frage, ob das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) mit der Markenanmeldung erfüllt sei. Hiervon ging das BPatG zunächst aus. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf mit dem Hinweis, dass der Zeicheninhalt selbst täuschend sein muss, um eine Zurückweisung zu rechtfertigen. Da der Anmelder ein Versorgungsunternehmen war, an der die Stadt Bremen eine (Minderheits-)Beteiligung besaß, wurde die Frage der Täuschung verneint.