Landgerichte für alle Vertragsstrafeklauseln ausschließlich zuständig
Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagegesetz besteht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungsansprüchen. In einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.10.2016 - I ZR 93/15) entschied dieser, dass es bei Streitigkeiten aus strafbewehrten Unterlassungsansprüchen für die sachliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht auf den Streitwert ankommt. Bei Landgrichten besteht in der Behandlung solcher Fragen das notwendige Erfahrungswissen, zumal in der Regel bei diesen Streitigkeiten wettbewerbsrechtliche Vorfragen zu klären sind.
Die Entscheidung steht im Einklang mit den Bemühungen auf europäischer Ebene, aufgrund der zunehmenden Komplexität der Rechtstreitigkeiten eine Konzentration von Kompetenzen zu schaffen und diese durch Einrichtung spezielle Gerichte und Kammern zu bündeln.