Rückrufpflicht des Unterlassungsschuldners
Mit einer langerwarteten Entscheidung hat sich der BGH mit dem Umfang der Rückrufverpflichtung des Unterlassungsschuldners befasst, der inkriminierte Produkte vertrieben hat. Hierbei ist zu unterscheiden,. in welchem Verfahrensstadium die Unterlassungsverpflichtung ergangen ist. Im (vorläufigen) einstweiligen Verfügungsverfahren genügt der Unterlassungsschuldner in der Regel seinen Verpflichtungen, soweit dieser seine gewerblichen Abnehmer auffordert, die Ware zunächst nicht weiter zu vertreiben. Anders hingegen, wenn die Unterlassungsverpflichtung in einem ordentlichen Urteilsverfahren ergangen ist. In diesen Fällen trifft den Unterlassungsschuldner eine Rückrufpflicht gegenüber seinen gewerblichen Abnehmern. Dieser Anspruch wird jedoch begrenzt durch eine Zumutbarkeitsprüfung, soweit die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen droht. Wann dieses im Einzelfall anzunehmen ist, wird der BGH wohl noch zu entscheiden haben (BGH Beschl. v. 11.10.2017 - I ZR 96/16 - Quarantäne-Buchung).