Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Geschmack eines Lebensmittels Urheberrechtsschutz begründen kann. Vorliegend stritten zwei niederländische Unternehmen, die jeweils einen Streichkäse mit Crème fraiche und Kräutern herstellen und vertreiben. Bei der Prüfung, ob eine spezifischer Geschmack einen Urheberrechtsschutz begründen kann, stellte der EuGH zunächst klar, dass es darauf ankommt, ob der Geschmack eines Lebensmittels als "Werk" anzusehen ist. Ein Urheberrecht entsteht nicht für Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte, sondern für deren Ausdrucksformen. Diese müssen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sein. Das Geschmacksempfinden ist ein subjektives Empfingen und veränderlich. Die Wahrnehmung hänge auch von anderen Faktoren, wie Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten ab. Dementsprechend ist nach der Auffassung des EuGH der Geschmack eines Lebensmittelns nicht als "Werk" einzustufen, so dass ein Urheberrechtsschutz abgelehnt wurde (EuGH Urt. v. 13.11.2018 - C-310/17).