Hostess auf Promi-Party willigt in Bildnis-Veröffentlichung ein
Eine auf einer Promi-Party für Promotionzwecke eingesetzte Hostess willigt konkludent in die Veröffentlichung eines Bildnisses auf einem Eventportal ein, wenn sie aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung der Eventagentur ersehen konnte, dass sie mit der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos rechnen musste. Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14) bestätigt, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vorliegt, soweit der Arbeitgeber die beschäftigte Hostess über die Art der Tätigkeit und die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ihrer Person im Vorfeld informiert hat. Der BGH ging vorliegend von einer konkludenten Einwilligung aus. Die Vorinstanz (LG Berlin) verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ebenfalls, leite dieses allerdings aus dem Informationsinteresse über zeitgeschichtliche Ereignisse (§ 23I Nr. KUG) ab.