Bewertungsportale: Unwahre Tatsachenbehauptungen – Schmähkritik
In letzter Zeit haben sich die Gerichte vermehrt mit der Frage der Meinungsfreiheit in Bewertungsportalen beschäftigt, insbesondere inwieweit der Betreiber eines Bewertungsportals zu einer Löschung der von Dritten abgegebenen Bewertung verpflichtet sein kann.
Die Rechtsprechung macht deutlich, dass dem Recht zur freien Meinungsäußerung des Bewertenden und der Informationsfreiheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dem Recht auf informelle Selbstbestimmung und ggf. auch dem Recht des Betroffenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiege regelmäßig das Recht des Bewertenden auf Kommunikationsfreiheit. Ein Löschungsanspruch besteht jedoch dann, wenn es sich bei der abgegebenen Bewertung um unwahre Tatsachenbehauptungen oder von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte Schmähkritik handelt (zuletzt BGH Urt. v. 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13;). Das gilt auch für die anonyme Abgabe von Bewertungen (BGH Urt. v. 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13).
Unzulässig sind ebenfalls beleidigende oder verleumderische Bewertungen. Letztlich besteht auch ein Löschungsanspruch gegenüber dem Internetportalbetreiber, wenn er Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung erlangt hat (BGH Urt. v. 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13).