Ortsnamen als Firmenbestandteil
Die Rechtsprechung hatte bislang unterschiedliche Kriterien für die Verwendung von Ortsnamen als Firmenbestandteil angelegt: Wurden diese in substantivischer Form verwendet (z.B. „Speditions- und Transport Essen GmbH“) wurden diese als reine Ortsbezeichnungen gewertet. In attributiver Form („Essener Speditions- und Transport GmbH“) musste damit eine besondere Qualifikation und Leistungsfähigkeit in dem betreffenden Gebiet verbunden sein.
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 28.04.2010 (31 Wx 117/09) dargelegt, dass sich durch das Handelsreformgesetz ein Wandel vollzogen habe, so dass es -wie im wettbewerbsrechtlichen Irreführungsrecht- auf die Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise ankomme. Die Ortsangabe, sei es in substantivischer oder attributiver Form, ist nur dann irreführend, wenn zusätzliche Angaben auf eine nicht vorhandene Sonderstellung schließen lassen.