Fahrtzeit zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort kann reguläre Arbeitszeit sein
Dem EuGH lag ein in Spanien angesiedelten Fall zur Entscheidung vor, in dem die Arbeitnehmer nach dem Wegfall eines Regionalbüros, von wo aus sie bisher die täglichen Kundenbesuche angetreten sind, nunmehr keinen festen Arbeitsort mehr hatten und die Kundenbesuche jeweils von ihrem Wohnort antraten. Der EuGH entschied in diesem Fall, dass die Fahrtzeit zu den Kunden und von diesen zurück an den jeweiligen Wohnort der eingesetzten Mitarbeiter als (bezahlte) Arbeitszeit gilt. Unter Anwnedung der Richtlinie 2003/88/EG definiert sich die Arbeitszeit als jene Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben für seinen Arbeitgeber ausübt. Da der Arbeitnehmer während seiner Fahrt zum Kunden dem Arbeitgeber durchgängig zur Verfügung steht, ist der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.09.2015 (C-266/14) davon ausgegangen, dass die Fahrtzeit als reguläre Arbeitszeit gilt.