Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit teilweise unzulässig
Mit Urteil vom 26.11.2014 (Az.: 6 CN 1.13) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dasss die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung, jedenfalls soweit sie Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für Beschäftigungen u.a. in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken und Call-Centern enthält, unwirksam ist.
Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit seien nur dann gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse erforderlich ist.
Zwar betrifft die Entscheidung nur die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung und somit nur Unternehmen, die entsprechende Arbeitnehmer in Hessen beschäftigen. Allerdings gibt es in den meisten Bundesländern gleichlautende Verordnungsbestimmungen, so dass auch hier in Kürze mit Änderungen gerechnet werden muss, nach denen die betreffenden Tätigkeiten nicht mehr vom Verbot der Sonntagsarbeit freigestellt werden.