Zugang einer Kündigung auch bei nicht nur vorübergehender Abwesenheit des Arbeitnehmers
Auch wenn sich ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat, muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass sein Briefkasten regelmäßig geleert wird und die für ihn bestimme Post zeitnah durch einen beauftragten Dritten ihm zur Kenntnis gelangt wird. Im vorliegenden Fall hatte das BAG über die Wirksamkeit des Zugangs einer Kündigungserklärung zu entscheiden, die durch den Arbeitgeber in den Briefkasten des bei ihr beschäftigten Chefarztes an der bisherigen Wohnanschrift eingeworfen wurde, obwohl der Arbeitgeber wusste, dass eine Beschäftigung als Arzt in Katar aufgenommen wurde. Das BAG verneinte in diesem Zusammenhang ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers und führte weiter aus, dass es dem Arbeitnehmer obliege, regelmäßig den Inhalt seines Briefkastens zu leeren bzw. leeren zu lassen und von dem Inhalt der an ihn adressierten Schreiben sich Kenntnis zu verschaffen. Der Arbeitnehmer muss hier ausreichende Vorkehrungen treffen entschied das BAG (BAG , Urt. v. 25.4.2018 - 2 AZR 493/17).