Widerruf von Darlehen für Immobilien ab 2010 möglich
In einer für viele private Darlehennehmer wichtigen Entscheidung hat der EuGH in einer Vorlagefrage entscheiden, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung insbesondere die Widerrufsfristen in klarer und prägnanter Form angeben muss. Hinsichtlich der Pflichtangaben darf nicht auf einen Paragraphen verwiesnen werden, der erneut auf einen Paragraphen verweist (EuGH Urt. v. 26.03.2020 - C 66/19). Die Entscheidung wird eine große Tragweite haben, da Banken und Kreditinstutute den gesetzlich nach dem EGBGB vorgegebenen Mustertext der Widerufsbelehrung verwendet haben. Eben dieser Mustertext entspricht nach den Wertungen des EuGH nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Widerufsbelehrung. Da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, können Darlehnsverträge welche zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden, widerufen werden.