Unterscheidungskraft bei Markenanmeldungen (Hosentasche)
Da eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient, muss diese über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügen. Dieses hat das Bundespatentgericht für die Abbildung einer Hosentasche als Bildmarke in seinem Beschluss vom 28.02.2012 (27 W-pat- 590/10) verneint. Das Anmeldezeichen bestand aus einer doppelten Steppnaht in Form eines Ziermusters. Dieses seien – so das BPatG- nur einfachste Gestaltungsmittel; auch entspreche die Form der Hosentasche der Form gängiger aufgesetzter Taschen. Eine andere Beurteilung könne sich nur dann ergeben, wenn es sich um ein komplexes Muster handele, das eine Herkunft auf das Bekleidungsstück erkennen lasse.