Panoramafreiheit bei Drohnen-Aufnahmen
Das LG Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob von einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk professionelle Luftbildaufnahmen mit einer Drohne gefertigt werden dürfen und insofern der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) unterliegen. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung der Panoramafreiheit entschied das LG Frankfurt, dass neue technische Entwicklungen bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind. Das Gericht hielt es in dem konkreten Fall daher für zulässig, das urheberrechtlich geschützte Bauwerk mittels einer Drohne zu fotografieren (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 25.11.2020 - 2-06 O 136/20). Ob es sich hierbei um eine Änderung der Rechtsprechung handelt, ist fraglich, da der BGH jüngst noch entschieden hat, dass weder der Einsatz spezielle Hilfsmittel (Leiter) noch ein Wechsel in eine ganz andere Perspektive von der Panoramafreiheit gedeckt sind (BGH Urt. v. 27.04.2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund).