Neue Textform in Verbraucherverträgen - Auswirkung auf Verfallklauseln
Mit Wirkung zum 01.10.2016 wurden die verbraucherschützenden Normen der §§ 305 ff. BGB geändert. Hier ist vorgesehen, dass in Verbraucherverträgen nicht mehr die Schriftform für die Abgabe von Erklärungen vereinbart werden darf. Ausreichend ist insofern die Textform (E-Mail, (Computer-)Fax). Diese Änderung hat auch Auswirkung auf arbeitsvertraglich vereinbarte Verfallfristen, da in der Regel auf Arbeitsverträge die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Bestehnde Verfallklauseln sehen eine schriftliche Anzeige von Ansprüchen vor, um diese vor dem Verfall zu bewahren. Eine solche regelung ist nach der Reform unwirksam. Regelmässig wirde dieses jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Verfallklausel führen, sondern nur dazu, dass der Verfall auch durch textliche Bekanntgabe verhindert werden kann.