Löschung von Beiträgen auf sozialen Netzwerken
Der Kläger verfügt über ein privates Nutzerkonto auf einem sozialen Netzwerk. Einen Beitrag, der sich mit dem polizeilichen Vorgehen gegen Beteiligte beschäftigt, die einen Polizeieinsatz behindert haben, hat der Kläger mit dem Beitrag kommentiert: "Warum wird auf die Angreifer nicht gechossen?" Der Beitrag wurde durch den Netzwerkbetreiber unter Hinweis auf siene Nutzungsbedingungen gelöscht. Die hiergegen angestrengte Klage blieb erfolglos. Ds OLG Schleswig argumentierte, dass ein Netzwerkbetreiber in zulässiger Weise Nutzungsbedingungen aufstellen kann, die eine Löschung von Beiträgen vorssieht, auch wenn diese selbst die Schelle der beleidigung und der Schmähkritik noch nicht überschreiten. Die Äußerung falle zwar unter den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit. Der Netzwerkbetreiber ist jedoch als privater Betreiber nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden, so dass die Meinungsfreiheit zurücktritt und der Netzwerkbetreiber fragwürdige Inhalte löschen kann (OLG Schleswig Urt.v. 26.02.2020 - 9 U 125/19).