Kein Löschungsanspruch auf Ärztebewertungsportal
Mit einer Reihe von Entscheidungen hatte sich der BGH bereits mit der Löschung personenbezogener Daten auf Bewertungsplattformen befasst. Das OLG Köln entschied jetzt, dass einem Arzt kein Löschungsanspruch seiner personenbezogenen Daten zusteht, auch wenn auf der Seite seines Bewertungsprofils kostenpflichtige Werbung anderer Ärzte eingeblendet wird (OLG Köln, Urt. v. 05.01.2017 - 15 U 121/16). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arztes tritt nach Auffassung des OLG Köln hinter dem Recht des Protalbetreibers auf freie Berufsausübung zurück. Zudem ist es ein legitimer Geschäftszweck, Werbefunktionen anzubieten. Mit der Entscheidung wird die Tendenz der Rechtsprechung Löschungsansprüche auf Bewertungsportalen nur in einem engen Umfang zu gewähren, fortgesetzt.