Irreführende Bannerwerbung
Ein Unternehmen, das auf einem bundesweit ausgerichteten Internetportal mit einer Bannerwerbung für Telekommunikationsdienstleistungen wirbt, handelt irreführend und demnach wettbewerbswidrig, wenn dessen Leistung durch den Verbraucher nicht bundesweit zu erwerben ist. In dem vom BGH entschieden Fall hatte ein lokat ansässiges Unternehmen seine Telekommunikationsdienstleistungen auf einem bundeweit abrufbaren Internetportal beworben, obwohl die Leistung durch das Unternehmen nur in der lokalen Region in Anspruch genommen werden konnten. Dieses Verhalten stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar und ist wettbewerbswidrig (BGH 28.04.2016 - I ZR 23/15). Im Internet werbende Unternehmen haben daher zukünftig darauf zu achten, deutlich darauf hinzuweisen, dass ihr Produkt oder Dienstleistung nur regional erhältlich ist, wenn sich der regionale Bezug des Angebots nicht aus der Natur der Sache ergibt. Auch die Anwendung eines Geo-Targeting-Verfahrens schließt die Irreführung nicht aus, soweit die Werbung tatsächlich noch aus anderen Regionen abgerufen werden kann.