Influencer-Marketing
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass es sich in der Regel um Werbung handelt, soweit eine Influencerin auf Instagram Produkte präsentiert und hierbei auf die Accounts des Herstellers verlinkt, soweit es sich um einen bezahlten Post handelt. Ein solcher Beitrag muss als Werbung gekennzeichnet werden. In Fällen unbezahlter Produktbenennung jedoch, liegen divergierende obergerichtliche Entscheidungen vor. Das OLG Braunschweig bejaht eine geschäftliche Handlung einer Influencerin, da hierin eine Absatzförderung eines Drittunternehmens zu sehen ist, auch wenn der Post nicht bezahlt wird (OLG Braunschweig GRUR- RR 2020, S. 452). Hingegen sieht das OLG Hamburg keine Pflicht zur Kennzeichnung des Posts als Werbung, da der kommerzielle Zweck des Beitrages bereits aus den Umständen sichtbar sei. Die Nutzer von Instagram wüssten um die Besonderheit des Mediums und den Umstand, dass es sich um einen kommerziellen Account handelt, auch wenn die Influencerin sich einem privaten persönlichen Anstrich gibt (OLG Hamburg K & R 2020, S.630). Auch das OLG München verneint im Fall Cathy Hummels eine geschäftliche Handlung bei einer unentgeltlichen Produktbewerbung, auch wenn die dahinterstehende Intention ist, mit dem Post auch bezahlte Partnerschaften zu akquirieren (OLG MünchenGRUR 2020, S. 1096).