Haftung für Werbe Emails
Wie bekannt, ist eine Werbesendung, die per Email ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers übersandt wird, verboten. Die Gerichte sehen hierin regelmäßig eine wettbewerbswidrige unzulässige Belästigung. Dieses gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Adressaten.
Das Amtsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (Az.: 5 C 78/12) nochmals dargelegt, mit welchen Maßnahmen der Versender werbender Emails sicherzustellen hat, dass die erforderliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Regelmäßig muss sich der Nutzer mit seiner Email-Adresse bei dem Versender von kommerziellen Emails eintragen, bzw. in anderer Weise Kontakt mit ihm aufnehmen; in einer anschließenden Bestätigungs-Email muss er die Anmeldung bestätigen. Erst dann kann der Versender unaufgefordert Emails versenden.
So ist der Schutz vor unerwünschten Emails einerseits und vor Unterlassungsklagen andererseits gewährleistet.