Haftung bei Filesharing
Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen vom 12.05.2016 mit der Haftung beim Filesharing beschäftigt.
Zunächst entschied der BGH, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Besuchern oder Gästen seiner Wohnung den Zutritt zu seinem Internet ermöglicht, keine Belehrungs- oder Überwachungspflicht trifft, sofern hierzu kein konkreter Anlass besteht. Der Anschlussinhaber haftet demgemäß nicht für mögliche Urheberrechtsverletzungen (Az.: I ZR 43/15).
Demgegenüber wurde der Inhaber eines Internetanschlusses wegen der rechtswidrigen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen zu Schadenersatz verurteilt. Zwar bestritt er die persönliche Täterschaft; er konnte aber nicht hinreichend darlegen, dass seine 15 und 17 Jahre alten Kinder nicht für die Rechtsverletzungen verantwortlich waren (Az.: I ZR 48/15).