EuGH: Generalanwalt zur urheberrechlichen Zulässigkeit des Samplings
Die Streitfrage, ob das Sampling von kleinsten Ausschnitten fremder Tonträger eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder als von der Kunstfreiheit gedeckte zulässige Handlung darstellt, beschäfigt die deutschen Gerichte schon seit Längerem. Der BGH geht dabei davon aus, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellt. Hingegen sah das BVerfG die Handlung durch die Kunstfreitheit gedeckt. Der BGH legte die Frage nunmehr dem EuGH vor. Der mit der Frage befasste Generalwalt geht in seinem Schlussantrag vom 12.12.2018 davon aus, dass das Sampling eine Vervielfältigungshandlung darstelle, welche nicht von der Zitierfreiheit gedeckt sei. Auch überwiege der Vorrang der Kunstfreiheit nicht. Soweit der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen wird, würde dieses das Ende des Samplings ohne Einwilligung des Herstellers des geschützten Tonträgers bedeuten.