Annahmeverzugslohn bei unterlassenem Zwischenverdienst
Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst im Sinne des § 615 S. 2 BGB, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er während des Annahmeverzuges vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer als Betriebsleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mangels Kompetenz auf eine andere Stelle als "Senior Manager Security" versetzt. Der Arbeitnehmer hat sich gegen diese Versetzung gewandt und zudem Annahmeverzugslohn mit eingeklagt. Nach der rechtskräftig festgestellte Unwirksamkeit der Versetzung des Arbeitnehmers befand sich die Arbeitgeberin in Annahmeverzug. Gemäß § 615 S. 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn dasjenige anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt. Im vorliegenden Fall war es dem Arbeitnehmer vorübergehend zumutbar die angebotene Stelle als "Senior Manager Security" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Versetzung anzutreten. Im Rahmen der Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie die Art der Arbeit oder eine erforderliche aber fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu der angebotenen anderweitigen Tätigkeit. Hier sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 23.02.2021 - 5 AZR 213/20)