Angabe von Endpreisen
Im Interesse der Preisklarheit und Preiswahrheit ist derjenige, der Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, verpflichtet, den Endpreis, also den Preis zuzüglich aller Preisbestandteile, anzugeben. In der Werbung für KFZ besteht Streit, ob auch die obligatorischen Überführungskosten in den Endpreis einzurechnen sind. Wiederholt versuchen die Automobilhersteller, diese Kosten nicht in den Endpreis einzubeziehen, sondern gesondert in einer Fußnote aufzuführen. Dieser Praxis hat das OLG Köln mit seinem Urteil vom 21.09.2012 (6U 14/12) einen Riegel vorgeschoben. Auch wenn die entsprechende EG-Richtlinie zwischen „Preis“ und „zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten“ differenziere, so sei dem Verbraucher eine Addition der Preis nicht zuzumuten, um dann den für ihn geltenden Endpreis zu errechnen.