Aktuelles Wettbewerbsrecht

Neue Gerichtsentscheidungen und aktuelle 

ENTWICKLUNGEN

von Carsten Hartisch 16 Aug., 2021
Soweit der Betreiber eines Online-Marktplatzes durch einen Dritten darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Produkt eines Anbieters gegen Produktsicherungspflichten verstößt, ist der Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet auch weitere Angebote dieses Händlers auf Rechtsverletzungen hin zu prüfen, sofern dieses mit einem zumutbaren Aufwand erfolgen kann. Im vorliegenden Fall wurden Artikel chinesischer Herkunft durch einen Händler auf der Verkaufplattform eBay zum Kauf angeboten. Das angebotene Produkt war mit einem Foto vollständig abgebildet. Hierbei war erkennbar, dass auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung fehlte. Das OLG Frankfurt a.M. entschied hier, dass bei einem offensichtlichen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht der Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet ist auch weitere Produkte des Anbieters auf einschlägige Verletzungen der Kennzeichnungspflicht hin zu überprüfen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.06.2021 - 6 U 244/19).
von Carsten Hartisch 16 Juli, 2021
Eine Werbung, die einem Arzneimittel aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen beilegt (entzündungshemmende Wirkung) ist irreführend und unzulässig, soweit sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Eine solche gesicherter Erkenntnis ist anzunehmen, wenn die Tests nicht nur in tierischen Organismen, sondern auch bei human-pharmakologischen Untersuchungen durchgeführt worden sind. Das durch die Beklagte vertriebene Arzneimittel Sinupret wurde für das Anwendungsgebiet „bei akuten, unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen“ beworben ohne dass eine klinische Studie an Menschen durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 5.11.2020-I ZR 204/19)
von Carsten Hartisch 26 März, 2021
Eine GmbH betrieb unter dem Namen „Dr. Z" in mehreren verschiedenen Städten zahnärztliche Versorgungszentren. In einem dieser Zentren waren über Monate nur Zahnärzte tätig, die keinen Doktortitel trugen. Der zahnärztliche Bezirksverband nahm die Dr. Z GmbH auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das OLG Düsseldorf die stattgebenden Klage des LG Düsseldorf abwies, hatte der BGH über diesen Fall zu entscheiden. Der BGH erkannte hier, dass gegen das Irreführungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen wurde, indem ein "Dr." im Namen des Zentrums geführt wird, ohne dass dort ein promovierter Zahnarzt als medizinischer Leiter beschäftigt ist. Der Verbraucher erkennt in dem Namen "Dr. Z" gerade keine Fantasiebezeichnung, sondern verbindet das Kürzel "Dr." mit einem promovierter Unternehmensinhaber. Fehlt es hieran, so liegt eine Irreführung vor so der BGH (BGH, Urt. v. 11.02.2021 - I ZR 126/19).
von Carsten Hartisch 30 Dez., 2019
Betreibt eine Influencerin einen Instagram-Account, um mit diesem Einkünfte durch Produktwerbung zu erzielen, ist der Account insgesamt als kommerziell anzusehen und nicht je nach Post als kommerziell oder privat zu bewerten. Beiträge mit einem Produktbezug sind daher in der Regel als Werbung aufzufassen und dementsprechend als solche zu kennzeichnen. Für einen reinen redaktionellen Beitrag, der keiner Kennziechnung als Werbung bedarf, bleibt kaum mehr Raum urteilte das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 23.10.2019 (6 W 68/19).
von Carsten Hartisch 24 Okt., 2019
Ist die Ware am Regal mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, fehlt es an einer wettbewerbsrelevanten Irreführung, wenn dem Kunden an der Kasse von vornherein nur der beworbene Preis in Rechnung gestellt wird. Die unrichtige Preisauszeichnung verstößt dann zwar gegen die Preisangabenverordnung, führt aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG. So entschied der BGH in seiner Entscheidung vom 4. 10.2007 (I ZR 182/05, GRUR 2008, 442 = WRP 2008, 659 - Fehlerhafte Preisauszeichnung).
von Carsten Hartisch 04 Jan., 2019
In einer weiteren Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Verwendung intransparenter AGBs einen Wettbewerbsverstoß begründen und dementsprechend sowohl von Mitbewerbern als auch von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann. Die sich hieraus ergebende Unterlassungsverpflichtung verpflichtet den Verwender im Hinblick auf bereits bestehende Verträge jedoch nur dahingehend, sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen ( BGH , Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15).
von Carsten Hartisch 03 Jan., 2019
In einer ersten Entscheidung entschied das LG Würzburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass ein Verstoß gegen die Pflichten der DSGVO einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründen (LG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2018, 11 O 1741/18). In der knappen Begründung wurde auf zwei Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln verwiesen, die allerdings noch die alte Rechtslage zur Datenschutzverordnung betrafen. Ob sich die Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. So wird auch vertreten, dass die Regelungen der DSGVO abschließend sind und daher das Lauterkeitsrecht nicht auf die DSGVO anwendbar sei (LG Bochum, Urt. v. 7.8.2018 - 12 O 85/18).
von Carsten Hartisch 22 Okt., 2018
Wer Online Produkte verkauft, darf dem Käufer nicht ohne Weiteres im Nachgang nach dem abgeschlossenen Kauf eine Email zusenden und den Käufer zur Abgabe einer Verkaufsbewertung auffordern. Nach einer jüngst hierzu ergangenen Entscheidung des BGH (BGH Urt. v. 10.07.2018, VI ZR 225/17) stellt dieses Verhalten eine unzulässige Werbung dar und hätte einer vorherigen Einwilligung des Kunden bedurft. Zumindest hätte der Kunde bei der Erhebung seiner Emailadresse darauf hingewiesen werden müssen, dass die Emailadresse auch zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage genutzt werde und der Kunden dieser Verwendung widersprechen könne, so der BGH weiter.
von Carsten Hartisch 26 März, 2018
Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird. Das im Internet werbende Immobilienunternehmen bot Beteiligungen an Immobilien-Kapitalanlagen an und bewarb diese mit "Festzins Plus". Das Werbeangebot erstreckte sich über mehrere durch Herunterscrollen erreichbare Bidlschirmseiten. Erst als letzter Hinweis vor dem Impressum wurde darauf hingewiesen, dass bei der Anlage "Festzins Plus" auch ein Totalverlust nicht ausgeschlossen werden könne und die Zinszahlung von der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Anlageobjektes abhänge. Der BGH hat hier ausgeführt, dass ein aufklärender Hinweis in einem deutlichen und klaren Zusammenhang mit der Blickfangangabe verbunden werden müsse. Zwischen dem aufklärenden Hinweis und dem Blickfang liege ein umfangreicher und unübersichtlicher Text, so dass der inhaltliche Bezug zum Blickfang durch den Hinweis nicht mehr gegeben sei und demnach ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UWG vorliege (BGH VU vom 21.09.2017 - I ZR 53/16 - Festzins Plus). Der BGH bestätigte einmal mehr, dass ein aufklärender Hinweis nicht in der Werbung "versteckt " werden darf.
von Carsten Hartisch 26 März, 2018
Im konkreten Fall bewab ein Autohändler einen Finazierungskauf für einen Kleinwagen. Zwar gab der Händler die kreditfinanzierende Bank sowie die Versicherung an, ließ jedoch Angaben zum eigenen Unternehmen sowie der Anschriften weg. Der BGH urteilte -anders als die Vorinstanz- dass es sich dem Angebot um eine Werbung im Sinne des § 5 a Abs. 3 UWG handele, auch wenn nicht alle für den Kauf relevanten Angaben (Motorleistung, Diesel/Benzin) dem Angebot zu entnehmen seien. Dem Werbenden treffe die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Hierzu gehöre die Angaben etwaiger Rechtsformzusätze und einer Anschrift. Gleiches gelte für die in der Werbung eingebetteten Finanzierungs- und Versicherungsangebote, so der BGH (BGH Urt. v. 18.10.2017, I ZR 84/16 - Kraftfahrzeugwerbung).
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