Eine Werbung, die einem Arzneimittel aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen beilegt (entzündungshemmende Wirkung) ist irreführend und unzulässig, soweit sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Eine solche gesicherter Erkenntnis ist anzunehmen, wenn die Tests nicht nur in tierischen Organismen, sondern auch bei human-pharmakologischen Untersuchungen durchgeführt worden sind. Das durch die Beklagte vertriebene Arzneimittel Sinupret wurde für das Anwendungsgebiet „bei akuten, unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen“ beworben ohne dass eine klinische Studie an Menschen durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 5.11.2020-I ZR 204/19)