Aktuelles Zivilrecht

Neue Gerichtsentscheidungen und aktuelle 

ENTWICKLUNGEN

von Carsten Hartisch 27 Sept., 2021
Der Betreiber eines Fitnessstudios teilte seinen Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich die Verträge aufgrund der behördlichen Schließungszeit um den Zeitraum der Schließung verlängern. Nach Widerspruch eines Mitgliedes behauptete der Betreiber des Fitnessstudios, dass bereits mehrere Gerichte so entschieden hätten. Hiergegen wandte sich die Verbraucherzentrale. Das LG Würzburg stellte hierzu fest, dass weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten schließt Monate bestehe, noch eine Anspruchsgrundlage für eine einseitige Vertragsverlängerung vorliege (LG Würzburg, Urt. v. 24.08.2021 - 11 O 684/21).
von Carsten Hartisch 13 Juli, 2021
Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch während ihrer behördlich aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Schließung weiter bezogen haben, müssen diese zurückerstatten. Während der behördlich angeordneten Schließung hat das betroffene Fitnessstudio Mitgliedsbeiträge weiter eingezogen. Das Fitnessstudio wurde in erster Instanz durch das AG Papenburg zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge verurteilt. Im Rahmen der Berufung machte das Fitnessstudio gelten, dass der Vertrag dahingehend anzupassen sei dass sich die Vertragslaufzeit und die behördlich angeordnete Schließungszeit (kostenlos) verlängere. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG Osnabrück ging davon aus, dass den Fitnessstudio die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden sei, was den Anspruch auf den Bezug der Monatsbeiträge für die Zeiträume der Schließung ausschließt. Auch eine Anpassung der Vertragslaufzeit komme nicht in Betracht. Die insofern in Art. 240 § 5 EGBGB geregelten Ausnahmen betreffen auf Mitgliedschaften Fitnessstudios nicht zu (LG Osnabrück, Urt. V. 09.07 2021, 2 S 35/21). Die Entscheidung soll nicht rechtskräftig, die Revision zugelassen.
von Carsten Hartisch 05 Jan., 2021
Eine Berufungsbegründung, die überwiegend aus Textbausteinen besteht und sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Köln, dass die 146-seitige Berufungsbegründung den formalen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Berufung nicht genüge, da lediglich Textbausteine verwendet werden, ohne dass die Berufung sich mit dem angefochtenen Urteil individuell auseinandersetzt. Das OLG Köln hat im vorliegenden Fall die Grenzen bei der Anwendung von sog. Legal-Tech-Lösungen in Massenverfahren aufgezeigt (OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2020-15 U 171/19).
von Carsten Hartisch 23 Okt., 2020
Ein durchgerosteter Auspuff bei einem älteren Gebrauchtwagen stellt aus Sicht des BGH keinen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein 9 Jahre altes Fahrzeug, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Kaufpreis von 5.650 Euro gerade eine neue TÜV-Bescheinigung erhalten hat. Der BGH urteilte, dass bei einem nahezu 10 Jahre alten Fahrzeug mit mehreren Vorbesitzern eine erhebliche Durchrostung der Auspuffanlage als normaler Verschleiß anzusehen ist (BGH Urt. v. 09.09.2020 - VIII ZR 150/18). Ob diese Rechtsprechung auch bei älteren Gebrauchtfahrzeugen aus dem Luxussegment Anwendung finden wird, bleibt abzuwarten.
von Carsten Hartisch 03 Apr., 2020
In einer für viele private Darlehennehmer wichtigen Entscheidung hat der EuGH in einer Vorlagefrage entscheiden, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung insbesondere die Widerrufsfristen in klarer und prägnanter Form angeben muss. Hinsichtlich der Pflichtangaben darf nicht auf einen Paragraphen verwiesnen werden, der erneut auf einen Paragraphen verweist (EuGH Urt. v. 26.03.2020 - C 66/19). Die Entscheidung wird eine große Tragweite haben, da Banken und Kreditinstutute den gesetzlich nach dem EGBGB vorgegebenen Mustertext der Widerufsbelehrung verwendet haben. Eben dieser Mustertext entspricht nach den Wertungen des EuGH nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Widerufsbelehrung. Da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, können Darlehnsverträge welche zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden, widerufen werden.
von Carsten Hartisch 04 Jan., 2019
Das Finanzamt Hamburg hat entschieden, dass ein Reinigungsunternehmen keinen Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) geltend machen kann (Urteil vom 11.10.2018, Az.: 2 K 116/18). Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt. In einem anderen Verfahren allerdings war das klagende Reinigungsunternehmen erfolgreich. Hier ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Ferrari California (Urteil vom 27.09.2018, Az.: 3 K 96/17).
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